Das Unternehmen:
  1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung muß schriftlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für die in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer (Teilnehmerzahl ist ausreichend), für deren Vertragsverpflichtungen er einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zu Stande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsschluß wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Bei Klassenfahrten reicht die Unterschrift des oder der begleitenden Lehrer, insbesondere des Klassenlehrers.

2. Bezahlung

Mit Erhalt der Buchungsbestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 10 bis 25 % (je nach Reiseziel) des Reisepreises, höchstens € 255,00 je Teilnehmer fällig, zahlbar innerhalb von 2 Wochen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reisebeginn fällig. Dem Kunden wird der Sicherungsschein gem. § 651k Abs.3 (Insolvenzschutz) mit der Zustellung der Reisebestätigung ausgehändigt. Der Aushändigung eines Sicherungsscheines bedarf es nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Std. dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 77,00 pro Person nicht übersteigt. Alle Zahlungen auf den Reisepreis erfolgen jeweils in einer Summe für alle angemeldeten Reiseteilnehmer. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden ca. 14 Tage vor Reisebeginn vom Veranstalter zugesandt oder ausgehändigt.

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

4. Leistungs- und Preisänderung

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleitungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Die Preiserhöhung muß dem Kunden bis spätestens 21 Tage vor Reiseantritt mitgeteilt und begründet werden. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung der Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden

Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. Er muß schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann aber Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Es gelten folgende pauschale Rücktrittsgebühren pro Person:

  • Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises
    mindestens € 26,00
  • Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn: 40 % des Reisepreises
  • Rücktritt bis 15 Tage vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises
  • Rücktritt bis 3 Tage vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises
  • Rücktritt ab dem 2. Tag vor Reisebeginn oder später: 100 % des Reisepreises.
Tritt ein einzelner Teilnehmer die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluß einer Reiserücktrittkostenversicherung.

6. Rücktritt durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann vom Vertrag zurücktreten bzw. nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen, wenn
  • 1. - der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält oder die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört;
  • 2. - die Durchführung der Reise in Folge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen usw.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Wird der Vertrag durch den Reiseveranstalter gem. Punkt 1 gekündigt, so hat dieser Anspruch auf die Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen und auf eine angemessene Entschädigung für die zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen.

7.Umbuchung, Ersatzperson

Werden auf Wunsch des Kunden nach Bestätigung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der gemeldeten Teilnehmerzahl vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter eine angemessene Bearbeitungsgebühr erheben (ohne Nachweis der tatsächlich entstehenden Kosten höchstens 10 % des Reisepreises). Bis zum Reisebeginn kann sich der Teilnehmer bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Der Veranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für
  • gewissenhafte Reisevorbereitung;
  • sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
  • die Richtigkeit der in den Leistungsbeschreibung angegebenen Reiseleistungen, sofern er nicht eine nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen zulässige Änderung der Leistungsbeschreibung vorgenommen hat;
  • ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reisleistungen.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende hiermit hingewiesen wird und die ihm auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beförderungsunternehmen werden im zulässigen Umfang auch Bestandteil des Vertrages zwischen Veranstalter und Reisendem. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die der Reisende dem Beförderungsunternehmen zufügt.

9. Gewährleistung und Beschränkung der Haftung

er Veranstalter übernimmt die gesetzliche Gewährleistung. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
  • soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich nach grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
  • soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10. Haftungsausschluß

Der Veranstalter haftet nicht für Einbruch oder Diebstahl, er empfiehlt daher den Abschluß einer Reisegepäck- und Reise-Unfallversicherung. Für Schäden, die der Reisende selber durch sein Verhalten oder durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht, haftet der Veranstalter nicht.

11. Mitwirkungspflicht

Mängel und Störungen sind dem Reiseveranstalter sofort mitzuteilen. In der Mitteilung müssen die Mängel beschrieben und um Abhilfe nachgesucht werden. Kommt der Teilnehmer durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.

12. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten. Die Frist zur Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Reise- und Zahlungsbedingungen hat weder die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages noch der übrigen Reise- und Zahlungsbedingungen zur Folge.

14. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.